In §14(4)S1 Nr.10 UStG wurde als neue Rechnungspflichtangabe das Wort "Gutschrift" aufgenommen, das in Fällen der Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. §14(2)S.2 UStG anzuwenden ist.
Änderungen bei der Erstellung von Gutschriften
(Gutschrift ? Gutschrift!)
Die umsatzsteuerliche Gutschrift als Sonderform der Rechnung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie einer anstehenden Gesetzesänderung in den Fokus vorausschauender umsatzsteuerlicher Planungen getreten.
Eine umsatzsteuerliche Gutschrift liegt dann vor, wenn der Empfänger einer Leistung (B) über diese Leistung gegenüber den Leistenden (A) abrechnet. Wichtig ist jedoch, dass diese Möglichkeit im Vorfeld vereinbart wurde bzw. sich aus Rahmenverträgen, AGBs, etc. ergibt.
Diese Art der Abrechnung erweist sich in der Praxis oftmals als vorteilhaft für beide Vertragspartner, wenn z.B. der Leistungsempfänger besser bzw. frühzeitiger über den Leistungsumfang informiert ist als der Leistende selbst (Beispiel: Ein Industriebetrieb (B) rechnet monatlich über verbrauchtes Gas aus einem vom Gaszulieferer (A) bereitgestellten Vorratstank ab – Kontrolle des Zulieferers erfolgt am Jahresende).
Eine anstehende Gesetzesänderung sowie ein aktuelles BFH-Urteil bergen jedoch einige Stolpersteine, auf die wir frühzeitig hinweisen wollen:
1. Neue formale Anforderungen durch EU-Recht
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verlangt mit Wirkung zum 1. Januar 2013 dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger zwingend die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung enthalten sein muss. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung noch nicht umgesetzt. Das Jahressteuergesetz 2013 enthält eine entsprechende Regelung und soll am 5. Juni 2013 erneut im Vermittlungsausschuss verhandelt werden. Mit einer Geltung der genannten Regelung ist daher bei entsprechender Einigung bereits am darauffolgenden Tag zu rechnen.
Unklarheit gibt es noch bezüglich der Abrechnung mit ausländischen Kunden. Die Frage, ob z.B. die Verwendung der englischen Übersetzung ebenfalls zulässig ist, wurde noch nicht geklärt. Aus unserer Sicht sollte daher bei der Verwendung des Begriffes „Selfbilling“ das Wort Gutschrift zur Sicherheit in Klammern dahinter gesetzt werden.
2. Kaufmännische versus umsatzsteuerliche Gutschrift
Die o.g. Neuregelung sollte zum Anlass genommen werden, die Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungsabteilungen darauf hinzuweisen, dass ausschließlich umsatzsteuerliche Gutschriften als solche bezeichnet werden dürfen. Kaufmännische „Gutschriften“, welche zu Zwecken einer Rechnungskorrektur oder der Gewährung eines Preisnachlasses verwendet werden, sollten ab sofort nicht mehr als „Gutschrift“, sondern z.B. als „Rechnungskorrektur“ bezeichnet werden. Anderenfalls schuldet der „Gutschriftsempfänger“ im schlimmsten Fall die in einer als Gutschrift bezeichneten Rechnungskorrektur ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Vorsteuerabzug wäre hieraus nicht möglich.
3. Widerspruch gegen eine Gutschrift – BFH-Urteil vom 23.01.2013
Mit Urteil vom 23.01.2013 (XI R 25/11, veröffentlicht am 20.3.2013) hat der BFH entschieden, dass bei einem Widerspruch des Gutschriftempfängers (das Unternehmen, welches geliefert oder eine Dienstleistung erbracht hat) die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung selbst dann verliert, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht. Der Leistungsempfänger (derjenige, der die Gutschrift erstellt hat) hat zwar nach einem Widerspruch weiterhin gem. § 14 Abs. 2 UStG den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung. Dennoch stellt sich für den Leistungsempfänger insbesondere in diesem Fall die Frage nach der Zwischenfinanzierung.
Fazit
Aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an eine Gutschrift sollte aus unserer Sicht überlegt werden, ob Abrechnungen mittels umsatzsteuerlicher Gutschrift zukünftig so weit als möglich vermieden werden können. Zumindest bei verhältnis- und betragsmäßig hohen Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbeträgen besteht ein nicht unerhebliches Liquiditätsrisiko im Falle des Widerspruchs gegen eine Gutschrift. Bei einer Verwendung der Bezeichnung „Gutschrift“ für z.B. eine vereinbarte Preisminderung, könnte zusätzliche Umsatzsteuer („Strafsteuer“) entstehen.
Freundliche Grüße
Ihr Bundesverband Business Center e.V.
Bernhilde Luft
-Vorsitzende-
Köln, 31. Juli 2013
Quelle: http://www.umsatz-steuer-beratung.de/aktuelles.php?DOC_INST=16
Quelle: http://www.steuerberater-muenchen24.de/Aktuelles/Aenderungen_bei_Gutschriften_ab_2013